Wenn eine Person im Gebiet von Japan beschäftigt ist und nur den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10, angewendet auf andere als die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, unterliegt, so sind der sie begleitende Ehepartner oder die sie begleitenden Kinder befreit von:
den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (a) (i) bezeichnete Pensionssystem, sofern die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind; und/oder
den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (b) (iii) und (vii) bezeichnete Krankenversicherungssystem, sofern für diesen Ehepartner oder diese Kinder die im Artikel 2 Absatz 1 (b) bezeichneten österreichischen Rechtsvorschriften gelten und die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind.