Wenn eine Person im Gebiet von Japan beschäftigt ist und den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 (mit Ausnahme von Absatz 4) oder Artikel 10 unterliegt, da sie von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in Österreich nach Japan entsendet wurde, so sind der sie begleitende Ehepartner oder die sie begleitenden Kinder von den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (a) (i) bezeichnete japanische Pensionssystem befreit, sofern die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind. Jedoch gilt dies auf Antrag des Ehepartners oder der Kinder nicht.