Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 10

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

Ausnahmen zu den Artikeln 6 bis 9

Auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen japanischen Behörden oder die zuständigen japanischen Träger und die österreichische zuständige Behörde einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Interesse bestimmter Personen oder Kategorien von Personen machen, sofern für diese Personen oder Kategorien von Personen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271769

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A10/NOR40271769

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