Soziale Sicherheit (Japan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
Vertrag – Japan
Artikel 10
01.12.2025
69/03 Soziale Sicherheit
Auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen japanischen Behörden oder die zuständigen japanischen Träger und die österreichische zuständige Behörde einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Interesse bestimmter Personen oder Kategorien von Personen machen, sofern für diese Personen oder Kategorien von Personen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten.
18.09.2025
20012964
NOR40271769