Jede Vertragspartei gestattet jedem benannten Luftfahrtunternehmen, die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrsdienste auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den oder die Luftfahrzeugtypen, die von einem benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dass dies aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit des Flugverkehrsmanagements, des Umweltschutzes oder des Gesundheitsschutzes unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des Übereinkommens erforderlich ist.