Jede Vertragspartei gewährt den benannten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien eine faire und gleiche Chance, bei der Erbringung der unter dieses Abkommen fallenden internationalen Luftverkehrsdienste miteinander in Wettbewerb zu treten.
Luftverkehrsabkommen (Ruanda)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,
Vertrag – Ruanda
Artikel 9
01.07.2024
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Flugplan
30.10.2025
20012598
NOR40262325