Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Republik Serbien
(im Folgenden: die Parteien);
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit der wechselseitigen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Abschwächung der Folgen von Katastrophen;
IN ANERKENNUNG der Bemühungen seitens der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung und Folgenabschwächung sowie der von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen in diesem Bereich erlassenen internationalen Rechtsakte;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union und seines Beitrags zum Aufbau von Kapazitäten für eine rasche und wirksame Reaktion zur Gewährleistung des Katastrophenschutzes;
habenhaben das Folgende vereinbart: