Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
Vertrag – Serbien
Paragraph 0
01.01.2025
29.04.2021
49/12 Zivilschutz
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz
StF: BGBl. III Nr. 173/2024 (NR: GP XXVII RV 2562 AB 2641 S. 270. BR: AB 11599 S. 969.)
Englisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Abkommens wurden am 28. Oktober 2021 bzw. 1. Oktober 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Republik Serbien
(im Folgenden: die Parteien);
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit der wechselseitigen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Abschwächung der Folgen von Katastrophen;
IN ANERKENNUNG der Bemühungen seitens der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung und Folgenabschwächung sowie der von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen in diesem Bereich erlassenen internationalen Rechtsakte;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union und seines Beitrags zum Aufbau von Kapazitäten für eine rasche und wirksame Reaktion zur Gewährleistung des Katastrophenschutzes;
haben das Folgende vereinbart:
06.11.2024
20012722
NOR40266188