IV. SCHUTZ UND PRÄVENTIONrömisch vier. SCHUTZ UND PRÄVENTION
Artikel 7
Unbeschadet von Artikel 1 und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, an.