Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts Art. 9

Kurztitel

Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 107/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

Artikel römisch neun

Kündigung

Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann das Abkommen durch ein an den Depositär gerichtetes Schreiben kündigen. Eine derartige Kündigung der Zustimmung durch den Vertrag gebunden zu sein, wird drei Monate nach dem Tag des Eingangs des Schreibens wirksam.

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262786

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/107/A9/NOR40262786

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