Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts Art. 2

Kurztitel

Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 107/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

Artikel römisch zwei

Rechte, Vorrechte und Befreiungen

  1. Absatz eins,Die Regierung der Republik Korea gewährt dem Institut die gleichen Rechte, Vorrechte und Befreiungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisation üblicherweise gewährt werden.
  2. Absatz 2,Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel römisch acht, römisch neun und römisch dreizehn der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/107/A2/NOR40262779

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