(2)Absatz 2,Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel VIII, IX und XIII der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel römisch acht, römisch neun und römisch dreizehn der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.