Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich Art. 9

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 54/2023

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

Finanzeinrichtungen

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Institut ungehindert:

  1. Absatz a,
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Absatz b,
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
  3. Absatz c,
    seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251835

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/54/A9/NOR40251835

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