Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

Finanzeinrichtungen

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Institut ungehindert:

  1. Absatz a,
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Absatz b,
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
  3. Absatz c,
    seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251835