Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) Art. 31

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2023

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 31

Dauer und Beendigung

Ziffer eins Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.

Ziffer 2 Kündigt ein Vertragsstaat dieses Abkommen, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieses Abkommens beantragt haben, bleibt dieses Abkommen weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieses Abkommens einen Leistungsanspruch erworben hätten.

Ziffer 3 Beide Vertragsstaaten wenden weiterhin Abschnitt römisch zwei dieses Abkommens auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieses Abkommens begonnen hat.

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/47/A31/NOR40251783

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