Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
Vertrag – Kanada
Artikel 31
01.07.2023
69/03 Soziale Sicherheit
Ziffer eins Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
Ziffer 2 Kündigt ein Vertragsstaat dieses Abkommen, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieses Abkommens beantragt haben, bleibt dieses Abkommen weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieses Abkommens einen Leistungsanspruch erworben hätten.
Ziffer 3 Beide Vertragsstaaten wenden weiterhin Abschnitt römisch zwei dieses Abkommens auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieses Abkommens begonnen hat.
24.03.2023
20012208
NOR40251783