Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 31

Dauer und Beendigung

Ziffer eins Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.

Ziffer 2 Kündigt ein Vertragsstaat dieses Abkommen, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieses Abkommens beantragt haben, bleibt dieses Abkommen weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieses Abkommens einen Leistungsanspruch erworben hätten.

Ziffer 3 Beide Vertragsstaaten wenden weiterhin Abschnitt römisch zwei dieses Abkommens auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieses Abkommens begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251783