Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) Art. 24

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2023

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 24

Sprachenregelung

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Stellen, Behörden und die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 bestimmten Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können direkt miteinander in jeder der Amtssprachen der Vertragsstaaten in Verbindung treten.
  2. Ziffer 2
    Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf bei ihr eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/47/A24/NOR40251776

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