Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 24

Sprachenregelung

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Stellen, Behörden und die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 bestimmten Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können direkt miteinander in jeder der Amtssprachen der Vertragsstaaten in Verbindung treten.
  2. Ziffer 2
    Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf bei ihr eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251776