Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 178/2023

Typ

Vertrag – Libanon

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 8

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an dieser Vereinbarung jederzeit Änderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 1 in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Geschehen zu Beirut am 10. Juli 2003 in zwei Urschriften, in deutscher und arabischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/178/A8/NOR40257009

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