Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.06.2023
Außerkrafttretensdatum
25.06.2024
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 7
Gericht erster Instanz
(1)Absatz eins,Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern.
(2)Absatz 2,Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in London und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang II, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, verteilt.Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in London und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang römisch zwei, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, verteilt.
(3)Absatz 3,Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin in Einklang mit der Satzung errichtet. Ein Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Lokalkammer errichtet wird, benennt deren Sitz.
(4)Absatz 4,In einem Vertragsmitgliedstaat wird auf seinen Antrag hin eine zusätzliche Lokalkammer für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in diesem Vertragsmitgliedstaat pro Kalenderjahr vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten wird auf deren Antrag hin im Einklang mit der Satzung eine Regionalkammer errichtet. Diese Vertragsmitgliedstaaten benennen den Sitz der betreffenden Kammer. Die Regionalkammer kann an unterschiedlichen Orten tagen.
Im RIS seit
14.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242156