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Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit § 0

Kurztitel

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.10.2010

Index

89/07 Umweltschutz

Titel

(Übersetzung)
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 80/2021 (NR: GP XXVII RV 684 AB 701 S. 91. BR: AB 10591 S. 924.)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 213/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls –

als Vertragsparteien des Protokolls1

von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen2

über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet;

unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

in Anerkennung der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;

eingedenk des Artikels 27 des Protokolls –

sind wie folgt übereingekommen:

___________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 18. August 2021 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Albanien, Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Eswatini, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Guinea-Bissau, Indien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kolumbien, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Mali, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschechien, Uganda, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .8.c]: EU

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

2. Der nichtunionsrechtliche Teil dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235075

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