Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2021,
Vertrag – Mulitlateral
Paragraph 0
18.08.2021
15.10.2010
89/07 Umweltschutz
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 80/2021 (NR: GP XXVII RV 684 AB 701 S. 91. BR: AB 10591 S. 924.)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2. Der nichtunionsrechtliche Teil dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 18. August 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien, Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Eswatini, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Guinea-Bissau, Indien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kolumbien, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Mali, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschechien, Uganda, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .8.c]: EU
Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls –
als Vertragsparteien des Protokolls1
von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen2
über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet;
unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Anerkennung der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;
eingedenk des Artikels 27 des Protokolls –
sind wie folgt übereingekommen:
___________________
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,.
03.08.2022
20011566
NOR40235075