Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) § 0

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 76/2021

Typ

Vertrag – Senegal

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.01.2020

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
StF: BGBl. III Nr. 76/2021

Sprachen

Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung einerseits

und

die Regierung der Republik Senegal andererseits,

im Folgenden „die Parteien“ genannt,

in dem Bestreben, Fragen bezüglich der Rechtsstellung des zivilen und militärischen Personals des österreichischen Verteidigungsministeriums, welches sich zu Übungs- und Ausbildungszwecken auf senegalesischem Hoheitsgebiet befindet, durch das vorliegende Abkommen zu regeln;

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel römisch elf, des Abkommens wurden am 27. Jänner 2020 bzw. 7. April 2021 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch elf, mit 1. Juni 2021 in Kraft.

Schlagworte

Übungszweck

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

20011562

Dokumentnummer

NOR40234853

Navigation im Suchergebnis