Die Österreichische Bundesregierung einerseits
und
die Regierung der Republik Senegal andererseits,
im Folgenden „die Parteien“ genannt,
in dem Bestreben, Fragen bezüglich der Rechtsstellung des zivilen und militärischen Personals des österreichischen Verteidigungsministeriums, welches sich zu Übungs- und Ausbildungszwecken auf senegalesischem Hoheitsgebiet befindet, durch das vorliegende Abkommen zu regeln;
sind wie folgt übereingekommen: