die Kommission nach einem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist,die Kommission nach einem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist,