Absatz eins,Als übernommene Gasmenge gilt die gelieferte Gasmenge entsprechend der am Lieferpunkt jeweils geltenden Regelungen.
Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2021,
Vertrag – Deutschland
Artikel 6
02.03.2022
59/06 Energie
(1) Die Verpflichtung der leistenden Vertragspartei zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen endet, wenn
02.03.2023
20011801
NOR40241573