(2)Absatz 2,Liegen nach der Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei vor, obliegt es der ersuchenden Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen durch den Abschluss von Verträgen mit den von ihr ausgewählten Marktteilnehmern bis spätestens 14 Stunden vor Beginn des Liefertags und unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten zu beschaffen. Die leistende Vertragspartei wird nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für ihre Erfüllung.