Absatz eins,Nach dem Erhalt des Solidaritätsersuchens führt die leistende Vertragspartei unverzüglich marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen durch, um der ersuchenden Vertragspartei den Abschluss von Verträgen mit Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei zur Beschaffung der für die Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden benötigten Gasmengen zu ermöglichen.