Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 198/2021

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

02.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 13

Kündigung

Dieses Abkommen gilt unbefristet. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241579

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2021/198/A13/NOR40241579

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