Kurztitel

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2021,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

02.03.2022

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 13

Kündigung

Dieses Abkommen gilt unbefristet. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241579