(3)Absatz 3,Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen Gerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben.