Absatz eins,Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien beigelegt.
Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2021,
Vertrag – Deutschland
Artikel 12
02.03.2022
59/06 Energie
02.03.2023
20011801
NOR40241578