Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 198/2021

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

02.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

  1. Absatz eins,Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, in Verbindung mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen um die Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in dem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.
  2. Absatz 2,Im Solidaritätsfall ergreift die leistende Vertragspartei Solidaritätsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei mit Gas.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2021/198/A1/NOR40241568

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