Absatz eins,Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, in Verbindung mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen um die Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in dem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.