Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien Art. 8

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 197/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 8

FINANZEINRICHTUNGEN

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Büro ungehindert:

  1. Absatz a,
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Absatz b,
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
  3. Absatz c,
    seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241589

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2021/197/A8/NOR40241589

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