Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 8

FINANZEINRICHTUNGEN

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Büro ungehindert:

  1. Absatz a,
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Absatz b,
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
  3. Absatz c,
    seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241589