(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 wie folgt geändert wird:Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5, Absatz 5, wie folgt geändert wird:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich dasGemäß Artikel 5, Absatz 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Sektion IV – Wirtschaftsstandort, Innovation und InternationalisierungSektion römisch vier – Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung
Abteilung IV/5 – Ansiedlungen und Unternehmensservice
1010 Wien, Stubenring 1
alsals die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.