Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2007,.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 803 aus 1994,.