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Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 122/2021

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237736

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