Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
Vertrag – Usbekistan
Artikel eins,
01.12.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
02.09.2021
20011649
NOR40237736