DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (nachstehend die "Vereinigten Staaten")
einerseits und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK UNGARN,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die "Mitgliedstaaten"),
und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
andererseits,
IN DEM WUNSCH, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
IN DEM WUNSCH, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,
IN DEM WUNSCH, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
IN DEM WUNSCH, die Vorteile eines liberal gefassten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,
IN DEM WUNSCH, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt1, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrt-unternehmen beeinträchtigen können und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Bestimmungen des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr2,
IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Vereinbarungen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines verbesserten Zugangs der Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten für die Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Ziele dieses Abkommens,
IN DER ABSICHT, ein Beispiel von globaler Bedeutung für die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich zu setzen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/2004.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004,.