Kurztitel

Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.06.2020

Unterzeichnungsdatum

25.04.2007

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft *1) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

StF: BGBl. III Nr. 95/2020 (NR: GP XXIII RV 468 AB 547 S. 59. BR: AB 7947 S. 756.)

Änderung

BGBl. III Nr. 66/2020 (NR: GP XXVI RV 511 AB 569 S. 72. BR: AB 10168 S. 892.)

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 95 aus 2020, *Bulgarien römisch drei 95 aus 2020, *Dänemark römisch drei 95 aus 2020, *Deutschland römisch drei 95 aus 2020, *Estland römisch drei 95 aus 2020, *EU römisch drei 95 aus 2020, *Finnland römisch drei 95 aus 2020, *Frankreich römisch drei 95 aus 2020, *Griechenland römisch drei 95 aus 2020, *Irland römisch drei 95 aus 2020, *Italien römisch drei 95 aus 2020, *Lettland römisch drei 95 aus 2020, *Litauen römisch drei 95 aus 2020, *Luxemburg römisch drei 95 aus 2020, *Malta römisch drei 95 aus 2020, *Niederlande römisch drei 95 aus 2020, *Polen römisch drei 95 aus 2020, *Portugal römisch drei 95 aus 2020, *Rumänien römisch drei 95 aus 2020, *Schweden römisch drei 95 aus 2020, *Slowakei römisch drei 95 aus 2020, *Slowenien römisch drei 95 aus 2020, *Spanien römisch drei 95 aus 2020, *Tschechische R römisch drei 95 aus 2020, *Ungarn römisch drei 95 aus 2020, *USA römisch drei 95 aus 2020, *Vereinigtes Königreich römisch drei 95 aus 2020, *Zypern römisch drei 95/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ziffer 2 Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

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*1) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.

Ratifikationstext

Die in Artikel 26, des Abkommens vorgesehene Bestätigung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen wurde von Österreich am 27. Juni 2008 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 26, mit 29. Juni 2020 in Kraft.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 134 vom 25.5.2007 Seite 4, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (nachstehend die "Vereinigten Staaten")

einerseits und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK UNGARN,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die "Mitgliedstaaten"),

und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

andererseits,

IN DEM WUNSCH, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,

IN DEM WUNSCH, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,

IN DEM WUNSCH, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,

IN DEM WUNSCH, die Vorteile eines liberal gefassten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,

IN DEM WUNSCH, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt1, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrt-unternehmen beeinträchtigen können und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,

UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Bestimmungen des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr2,

IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Vereinbarungen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines verbesserten Zugangs der Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten für die Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Ziele dieses Abkommens,

IN DER ABSICHT, ein Beispiel von globaler Bedeutung für die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich zu setzen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004,.

Anmerkung

Das Protokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2022,, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 223 vom 25.08.2010 Seite 3, veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Gesetzesnummer

20011223

Dokumentnummer

NOR40224542