Bundesrecht konsolidiert

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Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) § 0

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 118/2020

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.03.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
StF: BGBl. III Nr. 118/2020

Sprachen

Bosnisch, Deutsch, Englisch, Kroatisch, Serbisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina (im Weiteren „die Parteien“ genannt) –

In der Absicht, den Schutz aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet wurden und an die andere Partei übermittelt wurden,

Von dem Wunsch geleitet, Regeln zum gegenseitigen Schutz der übermittelten oder im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstandenen klassifizierten Informationen vorzusehen,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 16. April 2019 bzw. 14. Juli 2020 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 1. September 2020 in Kraft.

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226011

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