ARTIKEL 1
Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:
organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.
Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung
des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
der Kraftfahrzeugverschiebung,
der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
des Menschenhandels und der Schlepperei und
Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.