Bundesrecht konsolidiert

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) Art. 1

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2019

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 1

Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:

  • Strichaufzählung
    organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
  • Strichaufzählung
    neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.

Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung

  • Strichaufzählung
    des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
  • Strichaufzählung
    der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
  • Strichaufzählung
    des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
  • Strichaufzählung
    der Kraftfahrzeugverschiebung,
  • Strichaufzählung
    der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
  • Strichaufzählung
    des Menschenhandels und der Schlepperei und
  • Strichaufzählung
    der Geldwäsche.

Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215866

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