organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,
Vertrag – China
Artikel eins
10.07.2001
49/11 Internationale Sicherheit
Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:
Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung
Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.
Wirtschaftskriminalität
11.07.2019
20010715
NOR40215866