Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2019,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.07.2001

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL 1

Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:

Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung

Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215866