Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in Österreich:
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
im Vereinigten Königreich:
die Einkommensteuer (the income tax);
die Körperschaftsteuer (the corporation tax); und
die Steuer von Veräußerungsgewinnen (the capital gains tax);
(im Folgenden als „Steuer des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet).
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Im RIS seit
21.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
20010606
Dokumentnummer
NOR40213625