Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 2
01.03.2019
39/03 Doppelbesteuerung
21.03.2019
20010606
NOR40213625