Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 31/2019

Typ

Vertrag – Kroatien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Auf Ersuchen des Herausgebers kann auch der Empfang von als EINGESCHRÄNKT/ OGRANIČENO/ RESTRICTED markierten Informationen schriftlich bestätigt werden.

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213601

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