Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Auf Ersuchen des Herausgebers kann auch der Empfang von als EINGESCHRÄNKT/ OGRANIČENO/ RESTRICTED markierten Informationen schriftlich bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213601