(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2023)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2023,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz eins, mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man, Jersey, Polen und Slowenien.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Ägypten, Albanien, Andorra, Australien, Barbados, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegel, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern
Dänemark
Dänemark hat am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts notifiziert.Dänemark hat am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Artikel 28, Absatz 2, Litera a, des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts notifiziert.
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; undGemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 7, Absatz 17,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6 und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Island
Island hat am 14. Dezember 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Island die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Island die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Island das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 fällt,Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Island das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, fällt,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Island zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 6 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Island zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz 6, vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; undGemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und b Z ii und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Weiters hat Japan am 21. April 2022 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; undGemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a, Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii, Art. 16 Abs. 6 lit. c Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a,, Artikel 16, Absatz 6, Litera b, Z ii, Artikel 16, Absatz 6, Litera c, Z ii und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Kasachstan
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 6, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Katar
Katar hat am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Katar die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Katar die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Katar zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Katar zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und 6 sowie Artikel 16, Absatz 6, vor.
Lettland
Lettland hat am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;
Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor;Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Artikel 16, Absatz 6, Litera b, Z ii vor;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, fällt.
Malaysia
Malaysia hat am 10. November 2022 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a)Litera a Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Malaysia die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Malaysia die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;
b)Litera b Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Malaysia das zusätzliche Abkommen bekannt, welches in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt,Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Malaysia das zusätzliche Abkommen bekannt, welches in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, fällt,
b)Litera b Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Malaysia zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Malaysia zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und Artikel 16, Absatz 6, Litera b, Z ii vor.
Niederlande
Die Niederlande haben am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitern die Niederlande die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitern die Niederlande die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens geben die Niederlande das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich ihres Vorbehalts nach Art. 14 Abs. 3 fällt,Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens geben die Niederlande das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich ihres Vorbehalts nach Artikel 14, Absatz 3, fällt,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nehmen die Niederlande zusätzliche Notifikationen nach Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 10, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 8 Abs. 4, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nehmen die Niederlande zusätzliche Notifikationen nach Artikel 3, Absatz 6,, Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 5, Absatz 10,, Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6 und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera b, des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Artikel 35, Absatz 7, Litera a, Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.