Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 77/2018

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG VON KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN

(1) Klassifizierte Informationen werden auf sicheren Wegen zwischen den Regierungen oder auf anderen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Wegen übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen, die als LUOTTAMUKSELLINEN / KONFIDENTIELL oder VERTRAULICH und höher gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Klassifizierte Informationen werden zwischen den Parteien elektronisch nur über sichere, von den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarte Wege übermittelt.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201985

Navigation im Suchergebnis