Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2018,
Vertrag - Finnland
Artikel 7
01.06.2018
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
(1) Klassifizierte Informationen werden auf sicheren Wegen zwischen den Regierungen oder auf anderen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Wegen übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen, die als LUOTTAMUKSELLINEN / KONFIDENTIELL oder VERTRAULICH und höher gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.
(2) Klassifizierte Informationen werden zwischen den Parteien elektronisch nur über sichere, von den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarte Wege übermittelt.
16.05.2018
20010199
NOR40201985